Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.04.1978 bis 28.01.2003 — BGBl. Nr. 99/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.04.197828.01.2003 BGBl. Nr. 99/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 99/1978

Außerkrafttretensdatum

28.01.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2003,, außer Kraft getreten.

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 7 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage an die Prüfungsstelle zu entrichten. Entfällt gemäß Paragraph 2, Absatz 5, die schriftliche Prüfung und der zweite Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 3 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
  2. Absatz 2,Die sich gemäß dem Absatz eins, ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch fünfzig teilbare Schillingbeträge aufzurunden.
  3. Absatz 3,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus den Absatz eins und 2 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
  4. Absatz 4,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
  5. Absatz 5,Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
    1. Ziffer eins
      zur Prüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
    3. Ziffer 3
      nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Schlagworte

Gebührenermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

10006584

Dokumentnummer

NOR12071798

Alte Dokumentnummer

N5197810017S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/99/P7/NOR12071798