Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1978 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 277/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.197830.06.1995 BGBl. Nr. 277/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 331/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1978BGBl. Nr. 277/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 331/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwölf Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Werbungsmittler notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und drei Prüfungsaufgaben aus folgenden Sachgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Kundenabrechnung und innerbetriebliches Rechnungswesen unter besonderer Berücksichtigung der Buchhaltung,
    2. Ziffer 2
      Lohnverrechnung und Kalkulation,
    3. Ziffer 3
      Absatzwirtschaft (insbesondere Produktgestaltung, Vertriebswege, Marktforschung, Sales Promotion, Public Relations),
    4. Ziffer 4
      Werbetechnik (insbesondere Werbemittelkunde, Herstellverfahren, Gestaltung, Werbemittelverteilung, Preise),
    5. Ziffer 5
      Werbeplanung (insbesondere Festlegung von Werbezielen, Budgetierung, Kreativtechniken, copy-Strategie, Mittel-, Zeit- und Kostenpläne).
    Die Erledigung der drei Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Werbungsmittler notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse (Absatz 4,) und rechtlichen Kenntnisse (Absatz 5,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als dreißig Minuten und nicht länger als neunzig Minuten dauern.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den im Absatz 2, angeführten Sachgebieten sowie aus dem Sachgebiet Mediaplanung (insbesondere Mediaangebot, Mediaforschung, Mediaprogramm, Kalkulation, Schaltung, Belege) zu stellen.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten zu stellen:

Steuerrecht, Arbeitsrecht, einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht, einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Marken-, Muster- und Patentrecht, Urheberrecht, Kartellrecht, Medienrecht.

  1. Absatz 6,Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung des Paragraph 4, Ziffer 7, erfüllt, entfällt die schriftliche Prüfung und erstreckt sich die mündliche Prüfung nur auf das Sachgebiet Mediaplanung (Absatz 4,).

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Rechtskunde, Planung
Betriebswirtschaftslehre, Markenrecht, Musterrecht

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10006590

Dokumentnummer

NOR12071808

Alte Dokumentnummer

N5197810843P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/277/P2/NOR12071808