Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 331/1995Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.02.1982
Außerkrafttretensdatum
30.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 331/1995
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
den erfolgreichen Besuch
der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oderder Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität
und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973)
oder
den erfolgreichen Besuch
des österreichischen Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien oder
des Fachlehrganges für Wirtschaftswerbung, zweijährige Tagesschule, des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Schule
und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
oder
den erfolgreichen Besuch
einer nicht unter die Z 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule odereiner nicht unter die Ziffer 3, fallenden berufsbildenden höheren Schule oder
des Lehrganges für Werbedesigner des Berufsförderungsinstitutes Oberösterreich oder eines vergleichbaren Lehrganges einer berufsbildenden Einrichtung
und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
oder
den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
oder
eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit
oder
die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbeberater (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 54 GewO 1973).die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbeberater (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 54, GewO 1973).
Anmerkung
Zu Z 1 lit. a: jetzt "Wirtschaftsuniversität Wien" (vgl. UOG,
BGBl. Nr. 258/1975, und das BG über die sozial- und
wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen samt den dazu
ergangenen Studienordnungen).
Schlagworte
Zulassungsvoraussetzung, Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071810
Alte Dokumentnummer
N5197810845P