Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1978 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 277/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.197830.06.1995 BGBl. Nr. 277/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 331/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1978BGBl. Nr. 277/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 331/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 7 v. H., im Falle der Ablegung der mündlichen Prüfung über das Sachgebiet Mediawerbung gemäß Paragraph 2, Absatz 6, eine Prüfungsgebühr von 2,5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Absatz eins, ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
  3. Absatz 3,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
    1. Ziffer eins
      zur Prüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
    3. Ziffer 3
      nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Schlagworte

Gebührenermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10006590

Dokumentnummer

NOR12071813

Alte Dokumentnummer

N5197810848P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/277/P7/NOR12071813