Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe sowie der Unterstufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 854/1994Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
04.11.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 854/1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Befähigung für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 4 GewO 1973) und der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 5 GewO 1973) ist nachzuweisen durchDie Befähigung für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4, GewO 1973) und der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 5, GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder des Studienzweiges Betriebs- und Energiewirtschaft der Studienrichtung Hüttenwesen an einer inländischen Universität und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Montanmaschinenwesen an einer inländischen Universität und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalt und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit.
(2)Absatz 2,Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 5 GewO 1973) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachgewiesen werden.Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 5, GewO 1973) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (Paragraphen 2 bis 8) nachgewiesen werden.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071817
Alte Dokumentnummer
N5197811064Q