Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.1978 bis 04.11.1994 — BGBl. Nr. 130/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.05.197804.11.1994 BGBl. Nr. 130/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 854/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe sowie der Unterstufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1978BGBl. Nr. 130/1978

Außerkrafttretensdatum

04.11.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 854/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Paragraph 4,

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. Ziffer eins
    die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer oder den erfolgreichen Besuch einer Schule durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ersetzt wird und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
    oder
  2. Ziffer 2
    eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. Ziffer 3
    die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Spenglerhandwerk und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
    oder
  4. Ziffer 4
    die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1978,, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. Ziffer 5
    die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation oder für das auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkte konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
durch Zeugnisse nachweist.

Schlagworte

Schulbesuch, Heizungsbauer, Zentralheizungsanlagen, Gasinstallation

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006591

Dokumentnummer

NOR12071820

Alte Dokumentnummer

N5197811067Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/130/P4/NOR12071820