Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe sowie der Unterstufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 854/1994Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 für das Entfallen des kaufmännisch-rechtskundlichen Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belegeim Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 6, für das Entfallen des kaufmännisch-rechtskundlichen Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
anzuschließen.
Schlagworte
Rechtskunde, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071821
Alte Dokumentnummer
N5197811068Q