Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 880/1994Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 880 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
15.11.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 880/1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Befähigung für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 6 GewO 1973) und der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 7 GewO 1973) ist nachzuweisen durchDie Befähigung für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, GewO 1973) und der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 7, GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder des Studienzweiges Betriebs- und Energiewirtschaft der Studienrichtung Hüttenwesen an einer inländischen Universität und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Montanmaschinenwesen an einer inländischen Universität und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, für Maschinenbau-Schweißtechnik oder für Maschinenbau-Betriebstechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit.
(2)Absatz 2,Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 7 GewO 1973) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachgewiesen werden.Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 7, GewO 1973) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (Paragraphen 2 bis 8) nachgewiesen werden.
Schlagworte
Schulbesuch, Studium, Zentralheizungsanlage, Schweißtechnik,
Betriebstechnik, Therme
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071826
Alte Dokumentnummer
N5197811121Q