Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 880/1994Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 880 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungskommission
§ 3.Paragraph 3,
Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiete der Aufstellung von Zentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde und der Betriebwirtschaftslehre erforderlich sind. Eines der beiden weiteren Mitglieder (Paragraph 352, Absatz 5, letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiete der Aufstellung von Zentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde und der Betriebwirtschaftslehre erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071828
Alte Dokumentnummer
N5197811123Q