Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1984 bis 15.11.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.198415.11.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 880/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 880 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

15.11.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 880/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 12 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage an die Prüfungsstelle zu entrichten; entfällt gemäß Paragraph 2, Absatz 6, der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 10 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch fünfzig teilbare Schillingbeträge aufzurunden.
  2. Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Absatz eins, ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
  3. Absatz 3,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
    1. Ziffer eins
      zur Prüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
    3. Ziffer 3
      nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Schlagworte

Gebührenermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006592

Dokumentnummer

NOR12071832

Alte Dokumentnummer

N5197811127Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/129/P7/NOR12071832