Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.02.1982 bis 30.06.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.198230.06.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 331/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 331/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Paragraph 4,

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

  1. Ziffer eins
    den erfolgreichen Besuch
    1. Litera a
      der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930, oder
    2. Litera b
      der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität
    und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973)
oder
  1. Ziffer 2
    den erfolgreichen Besuch
    1. Litera a
      des österreichischen Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien oder
    2. Litera b
      des Fachlehrganges für Wirtschaftswerbung, zweijährige Tagesschule, des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Schule
    und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
  1. Ziffer 3
    den erfolgreichen Besuch
    1. Litera a
      der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie oder
    2. Litera b
      des Lehrganges für Werbedesigner des Berufsförderungsinstitutes Oberösterreich oder eines vergleichbaren Lehrganges einer berufsbildenden Einrichtung
    und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
oder
  1. Ziffer 4
    den erfolgreichen Besuch
    1. Litera a
      einer nicht unter die Ziffer 3, fallenden berufsbildenden höheren Schule oder
    2. Litera b
      einer Handelsschule
    und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
oder
  1. Ziffer 5
    den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
oder
  1. Ziffer 6
    eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit
oder
  1. Ziffer 7
    die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 55, GewO 1973).

Anmerkung

Zu Z 1 lit. a: Siehe heute das BG über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, und die dazu ergangenen Studienordnungen.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10006593

Dokumentnummer

NOR12071839

Alte Dokumentnummer

N5197811528S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/276/P4/NOR12071839