Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Inkrafttretensdatum
17.12.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Anlage C
Zu § 1a Abs. 2, § 7 Abs. 5 und § 14 Abs. 6:Zu Paragraph eins a, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 14, Absatz 6 :
Großrisiken
Transport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem BundesgesetzTransport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Ziffer 4, bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
Kredit- und Kautionsrisiken nach Z 14 und 15 der Anlage A zu diesem BundesgesetzKredit- und Kautionsrisiken nach Ziffer 14, und 15 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
Großrisiken nach Z 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz, wenn beim Versicherungsnehmer mindestens zwei der folgenden drei Grenzen überschritten werden:Großrisiken nach Ziffer 3,, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz, wenn beim Versicherungsnehmer mindestens zwei der folgenden drei Grenzen überschritten werden:
6,2 Millionen Euro Bilanzsumme
12,8 Millionen Euro Nettoumsatz
durchschnittlich 250 Arbeitnehmer während eines Geschäftsjahres.
Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, für den nach § 244 UGB oder einer den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG entsprechenden Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ein Konzernabschluss aufzustellen ist, so sind für die Überschreitung der genannten Grenzen die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, für den nach Paragraph 244, UGB oder einer den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG entsprechenden Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ein Konzernabschluss aufzustellen ist, so sind für die Überschreitung der genannten Grenzen die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40111417