Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 558/1986, zu den §§ 3 und 11, BGBl. Nr. 569/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1986,, zu den Paragraphen 3 und 11, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2)Absatz 2,gegenstandslos
(3)Absatz 3,gegenstandslos
(4)Absatz 4,gegenstandslos
(5)Absatz 5,gegenstandslos
(6)Absatz 6,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Hauptbevollmächtigte von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und ihre Stellvertreter gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Mitglieder der Geschäftsleitung gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung gemäß Art. I Z 3.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Hauptbevollmächtigte von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und ihre Stellvertreter gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Mitglieder der Geschäftsleitung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 3,
(7)Absatz 7,gegenstandslos
(8)Absatz 8,gegenstandslos
(9)Absatz 9,gegenstandslos
(10)Absatz 10,gegenstandslos
(11)Absatz 11,Art. I Z 18 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Geschäftsleitung von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Artikel römisch eins, Ziffer 18, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Geschäftsleitung von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(12)Absatz 12,gegenstandslos
(13)Absatz 13,gegenstandslos
(14)Absatz 14,gegenstandslos
(15)Absatz 15,gegenstandslos
(16)Absatz 16,gegenstandslos
(17)Absatz 17,gegenstandslos
(18)Absatz 18,gegenstandslos
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12160809
Alte Dokumentnummer
N5197821987L