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§ 1 VAG

Fassungen
17.12.2009 bis 31.12.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 117.12.200931.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 110.12.200716.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 107/2007
§ 112.08.200509.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 102.04.200211.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 101.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 101.08.199631.03.2002 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 101.01.198731.07.1996 BGBl. Nr. 558/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Erstes Hauptstück
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Unternehmen, die ihren Sitz im Inland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes ergibt, gelten sie für das gesamte von diesen Unternehmen betriebene Geschäft.
  2. Absatz 2,Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, im Inland belegen ist.
  3. Absatz 3,Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegt, wenn Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.
  4. Absatz 4,Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40111410

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P1/NOR40111410