Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2006Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115bParagraph 115 b
Inkrafttretensdatum
15.07.2004
Außerkrafttretensdatum
30.03.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2006
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Säumnisgebühr
§ 115b.Paragraph 115 b,
Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 24a Abs. 3 zweiter Satz, § 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster und zweiter Satz oder in § 83 Abs. 1 bis 4 festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz, Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß § 104 oder § 104a nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Versicherungsunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 € an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden. Kommt ein Versicherungsunternehmen den in Paragraph 24 a, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 79 b, Absatz eins, dritter Satz und Absatz eins a, erster und zweiter Satz oder in Paragraph 83, Absatz eins bis 4 festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß Paragraph 74,, Paragraph 79 b, Absatz eins, letzter Satz, Absatz eins a, letzter Satz und Absatz 2,, Paragraph 85 a, Absatz eins, oder Paragraph 86, Absatz 4, Ziffer eins, erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 104 a, nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Versicherungsunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 € an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40053528