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§ 129a VAG

Fassungen
01.08.2007 bis 31.12.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 129a01.08.200731.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 129a12.06.200331.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 33/2003
§ 129a20.08.199411.06.2003 BGBl. Nr. 652/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 129 a,

  1. Absatz eins,Inländische Versicherungsunternehmen, die vor dem 1. September 1994 ausschließlich die Rückversicherung betrieben haben, bedürfen keiner Konzession.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Konzessionen anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bestehende Konzessionen für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat erlöschen mit Ablauf des 31. August 1994. Der Betrieb dieser Zweigniederlassungen ist ab diesem Zeitpunkt zulässig. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat gelten ab diesem Zeitpunkt auch für diese Zweigniederlassungen.
  4. Absatz 4,Bestehende Zulassungen zum Dienstleistungsverkehr erlöschen mit Ablauf des 31. August 1994. Ein auf Grund einer solchen Zulassung aufgenommener Dienstleistungsverkehr ist ab diesem Zeitpunkt zulässig.
  5. Absatz 5,Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf ab 1. September 1994 nicht mehr berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die die Paragraphen 172, oder 178f VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 18, Absatz eins und 18 d Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994, sind auf Unterlagen, die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in der vor dem 1. September 1994 geltenden Fassung zum Geschäftsplan gehört haben, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Der versicherungsmathematische Sachverständige gemäß Paragraph 24, in der vor dem 1. September 1994 geltenden Fassung gilt als verantwortlicher Aktuar gemäß Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,, sofern er die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung erfüllt. Sind mehrere versicherungsmathematische Sachverständige bestellt, so gilt derjenige als verantwortlicher Aktuar, der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994, erfüllt. Erfüllen mehrere versicherungsmathematische Sachverständige diese Voraussetzungen, so hat das Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich diejenigen zu benennen, die als verantwortlicher Aktuar und als sein Stellvertreter tätig sein sollen. Das Recht, einen verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter neu zu bestellen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
  8. Absatz 8,Vor dem 1. September 1994 erteilte Genehmigungen gemäß Paragraph 77, Absatz 6 und Paragraph 78, Absatz 9, in der bis dahin geltenden Fassung bleiben aufrecht, sofern die Vermögenswerte nicht unter Paragraph 78, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994, fallen. Vor dem 1. September 1994 erteilte Genehmigungen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 78, Absatz 5, zweiter Satz, die über die Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994, hinausgehen, bleiben nicht aufrecht.
  9. Absatz 9,Die Wertpapiere gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 163/ 1982, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1984, und 312 aus 1987, sind auf die Grenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994, nicht anzurechnen.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089356