Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129bParagraph 129 b
Inkrafttretensdatum
06.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 129b.Paragraph 129 b,
(1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben der Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde darüber vorzulegen, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben der Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde darüber vorzulegen, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. (2)Absatz 2,Verantwortliche Aktuare und deren Stellvertreter, die für die Lebensversicherung oder mangels solcher für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung bestellt sind, gelten ab Inkrafttreten des § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 auch für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Unfallversicherung bestellt. Versicherungsunternehmen, die erst auf Grund dieser Bestimmung einen verantwortlichen Aktuar und seinen Stellvertreter bestellen müssen, haben dieser Verpflichtung innerhalb eines Monats ab diesem Zeitpunkt nachzukommen.Verantwortliche Aktuare und deren Stellvertreter, die für die Lebensversicherung oder mangels solcher für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung bestellt sind, gelten ab Inkrafttreten des Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, auch für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Unfallversicherung bestellt. Versicherungsunternehmen, die erst auf Grund dieser Bestimmung einen verantwortlichen Aktuar und seinen Stellvertreter bestellen müssen, haben dieser Verpflichtung innerhalb eines Monats ab diesem Zeitpunkt nachzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12085467
Alte Dokumentnummer
N5199545023J