Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129dParagraph 129 d
Inkrafttretensdatum
15.08.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 129d.Paragraph 129 d,
(1)Absatz eins,Wird bei einer Umwandlung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft in der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 2001 der Nennbetrag des Grundkapitals in Schilling festgesetzt, so ist § 61 Abs. 5 dritter Satz in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.Wird bei einer Umwandlung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft in der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 2001 der Nennbetrag des Grundkapitals in Schilling festgesetzt, so ist Paragraph 61, Absatz 5, dritter Satz in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 enden, Betragsangaben in Schilling erfolgen, sind § 81n Abs. 7 und § 81o Abs. 8 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.Soweit für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 enden, Betragsangaben in Schilling erfolgen, sind Paragraph 81 n, Absatz 7 und Paragraph 81 o, Absatz 8, in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wird Art. I § 6 zweiter Satz 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 (1. Euro-JuBeG), angewendet, so ist der dort genannte gesonderte Posten im Gliederungsschema der Bilanz gemäß § 81c Abs. 3 VAG als Posten „B. Beträge aus der Umwandlung von Fremdwährungen gemäß Art. I § 6 1. Euro-JuBeG“ zu bezeichnen. In diesem Fall sind die Posten B. bis J. des § 81c Abs. 3 VAG als Posten C. bis K. zu bezeichnen. § 81c Abs. 5 VAG ist unter Bedachtnahme auf die geänderte Postenbezeichnung anzuwenden. Die in der Bilanz ausgewiesenen Beträge aus der Umwandlung von Fremdwährungen gemäß Art. I § 6 1. Euro-JuBeG zählen zu den Eigenmitteln gemäß § 73b Abs. 2 VAG; sie sind bei der Ermittlung der Grenzen gemäß den §§ 73b Abs. 5 letzter Satz und 73c Abs. 3 VAG nicht zu berücksichtigen.Wird Artikel römisch eins, Paragraph 6, zweiter Satz 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, (1. Euro-JuBeG), angewendet, so ist der dort genannte gesonderte Posten im Gliederungsschema der Bilanz gemäß Paragraph 81 c, Absatz 3, VAG als Posten „B. Beträge aus der Umwandlung von Fremdwährungen gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 6, 1. Euro-JuBeG“ zu bezeichnen. In diesem Fall sind die Posten B. bis J. des Paragraph 81 c, Absatz 3, VAG als Posten C. bis K. zu bezeichnen. Paragraph 81 c, Absatz 5, VAG ist unter Bedachtnahme auf die geänderte Postenbezeichnung anzuwenden. Die in der Bilanz ausgewiesenen Beträge aus der Umwandlung von Fremdwährungen gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 6, 1. Euro-JuBeG zählen zu den Eigenmitteln gemäß Paragraph 73 b, Absatz 2, VAG; sie sind bei der Ermittlung der Grenzen gemäß den Paragraphen 73 b, Absatz 5, letzter Satz und 73c Absatz 3, VAG nicht zu berücksichtigen. (4)Absatz 4,Aufwendungen gemäß Art. I § 7 1. Euro-JuBeG sind in die Bilanz gemäß § 81c Abs. 2 VAG unter dem Posten „A.I. Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro“ auszuweisen. In diesem Fall sind die Posten A.I. bis A.IV. des § 81c Abs. 2 VAG als A.II. bis A.V. zu bezeichnen. § 81c Abs. 5 VAG ist unter Bedachtnahme auf die geänderte Postenbezeichnung anzuwenden. Art. I § 7 Abs. 2Aufwendungen gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 7, 1. Euro-JuBeG sind in die Bilanz gemäß Paragraph 81 c, Absatz 2, VAG unter dem Posten „A.I. Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro“ auszuweisen. In diesem Fall sind die Posten A.I. bis A.IV. des Paragraph 81 c, Absatz 2, VAG als A.II. bis A.V. zu bezeichnen. Paragraph 81 c, Absatz 5, VAG ist unter Bedachtnahme auf die geänderte Postenbezeichnung anzuwenden. Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz 2
1. Euro-JuBeG gilt auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die keine kleinen Versicherungsvereine gemäß § 62 VAG sind, sowie für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen.1. Euro-JuBeG gilt auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die keine kleinen Versicherungsvereine gemäß Paragraph 62, VAG sind, sowie für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12090253
Alte Dokumentnummer
N5199812982U