Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129gParagraph 129 g
Inkrafttretensdatum
27.03.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 129g.Paragraph 129 g,
(1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers besitzen oder vor dem 19. Jänner 2003 erhalten, haben vor dem 19. Jänner 2003 für jeden Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten (§ 12a in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002) zu bestellen und der FMA Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten mitzuteilen.Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers besitzen oder vor dem 19. Jänner 2003 erhalten, haben vor dem 19. Jänner 2003 für jeden Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten (Paragraph 12 a, in der Fassung von Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002,) zu bestellen und der FMA Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten mitzuteilen. (2)Absatz 2,§ 17c Abs. 1a in der Fassung von Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2002 ist auf alle Rückversicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 abgeschlossen werden. Ab dem 1. Jänner 2003 ist diese Bestimmung auch auf Rückversicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2002 abgeschlossen worden sind.Paragraph 17 c, Absatz eins a, in der Fassung von Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002, ist auf alle Rückversicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 abgeschlossen werden. Ab dem 1. Jänner 2003 ist diese Bestimmung auch auf Rückversicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2002 abgeschlossen worden sind. (3)Absatz 3,Die Satzung ist innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten der §§ 42 Abs. 2, 68 Abs. 1 und 70 Abs. 2 in der Fassung von Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2002 an diese Bestimmungen anzupassen.Die Satzung ist innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten der Paragraphen 42, Absatz 2, 68, Absatz eins und 70 Absatz 2, in der Fassung von Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002, an diese Bestimmungen anzupassen. (4)Absatz 4,Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 73f Abs. 2 und 3 und des § 73g in der Fassung von Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2002 eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben das sich aus diesen Bestimmungen ergebende Eigenmittelerfordernis spätestens am 31. Dezember 2006 zu erfüllen.Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 73 f, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 73 g, in der Fassung von Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002, eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben das sich aus diesen Bestimmungen ergebende Eigenmittelerfordernis spätestens am 31. Dezember 2006 zu erfüllen. (5)Absatz 5,Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anlage A Z 21 in der Fassung von Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2002 die indexgebundene Lebensversicherung betreiben, gilt ab diesem Zeitpunkt die Konzession zum Betrieb der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung als erteilt. Dies ist von der FMA innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Bescheid festzustellen.Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anlage A Ziffer 21, in der Fassung von Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002, die indexgebundene Lebensversicherung betreiben, gilt ab diesem Zeitpunkt die Konzession zum Betrieb der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung als erteilt. Dies ist von der FMA innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Bescheid festzustellen.
Anmerkung
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40028815