Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130cParagraph 130 c
Inkrafttretensdatum
01.07.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II)Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität römisch zwei)
§ 130c.Paragraph 130 c,
(1)Absatz eins,Inländische Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zum Stichtag 31. Dezember 2013 nicht unter die Ausnahme gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/138/EG gefallen sind, haben sich vorzubereiten, damit sie spätestens mit dem 1. Jänner 2016 die Anforderungen gemäß dieser Richtlinie einhalten können. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben,Inländische Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zum Stichtag 31. Dezember 2013 nicht unter die Ausnahme gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2009/138/EG gefallen sind, haben sich vorzubereiten, damit sie spätestens mit dem 1. Jänner 2016 die Anforderungen gemäß dieser Richtlinie einhalten können. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben,
ein Governance-System vorzubereiten, das
den Anforderungen der Art. 41, 42, 44, 46 bis Art. 49 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG entspricht; dies beinhaltet insbesondereden Anforderungen der Artikel 41, 42, 44, 46 bis Artikel 49, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2009/138/EG entspricht; dies beinhaltet insbesondere
die Einrichtung der Risikomanagement-Funktion, der Compliance-Funktion, der internen Revision und der versicherungsmathematischen Funktion,
die Einrichtung einer Aufbau- und Ablauforganisation zur Unterstützung der strategischen Ziele und der Geschäftstätigkeit und
die Erstellung der für das Governance-System erforderlichen Leitlinien und Notfallpläne;
den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gemäß Art. 132 der Richtlinie 2009/138/EG umsetzt undden Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gemäß Artikel 132, der Richtlinie 2009/138/EG umsetzt und
eine Kapitalmanagementstrategie und einen mittelfristigen Kapitalmanagementplan beinhaltet;
eine vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß Art. 45 der Richtlinie 2009/138/EG bestehend auseine vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß Artikel 45, der Richtlinie 2009/138/EG bestehend aus
der Bewertung, Erfassung und Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs,
einer Analyse, ob die Solvenz- und Mindestkapitalanforderung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG kontinuierlich erfüllt werden würden und
einer Beurteilung, ob das Risikoprofil des Unternehmens von den der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zugrundeliegenden Annahmen abweicht,
jährlich durchzuführen und einen Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken zu erstellen, der zumindest die qualitativen und quantitativen Ergebnisse und die Schlussfolgerungen, die das Unternehmen aus diesen Ergebnissen gezogen hat, die verwendeten Methoden und wichtigsten Annahmen und, sofern gemäß den eingeführten Schwellenwerten angebracht, einen Vergleich zwischen dem Gesamtsolvabilitätsbedarf, der Solvenz- und Mindestkapitalanforderung und den Eigenmitteln zu enthalten hat. Dieser Bericht ist durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren zu genehmigen. Die lit. a ist erstmalig bis zum 31. Dezember 2014 und die lit. b und c sind erstmalig bis zum 31. Dezember 2015 durchzuführen.jährlich durchzuführen und einen Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken zu erstellen, der zumindest die qualitativen und quantitativen Ergebnisse und die Schlussfolgerungen, die das Unternehmen aus diesen Ergebnissen gezogen hat, die verwendeten Methoden und wichtigsten Annahmen und, sofern gemäß den eingeführten Schwellenwerten angebracht, einen Vergleich zwischen dem Gesamtsolvabilitätsbedarf, der Solvenz- und Mindestkapitalanforderung und den Eigenmitteln zu enthalten hat. Dieser Bericht ist durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren zu genehmigen. Die Litera a, ist erstmalig bis zum 31. Dezember 2014 und die Litera b und c sind erstmalig bis zum 31. Dezember 2015 durchzuführen.
folgende Informationen in elektronischer Form an die FMA zu übermitteln:
jährliche quantitative Informationen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG,jährliche quantitative Informationen gemäß Artikel 35, der Richtlinie 2009/138/EG,
quartalsweise quantitative Informationen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG undquartalsweise quantitative Informationen gemäß Artikel 35, der Richtlinie 2009/138/EG und
qualitative Informationen betreffend Governance-System, Kapitalmanagement und Bewertung für Solvenzzwecke gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG.qualitative Informationen betreffend Governance-System, Kapitalmanagement und Bewertung für Solvenzzwecke gemäß Artikel 35, der Richtlinie 2009/138/EG.
Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Relevanz der übermittelten Informationen haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen schriftliche Leitlinien gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG festzulegen. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Informationen gemäß lit. a und c betreffend das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2014 endet, spätestens 22 Wochen nach Ende dieses Geschäftsjahres zu übermitteln. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Informationen gemäß lit. b betreffend das Quartal, das am 30. September 2015 endet, spätestens 8 Wochen nach dem Ende dieses Quartals zu übermitteln.Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Relevanz der übermittelten Informationen haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen schriftliche Leitlinien gemäß Artikel 35, der Richtlinie 2009/138/EG festzulegen. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Informationen gemäß Litera a und c betreffend das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2014 endet, spätestens 22 Wochen nach Ende dieses Geschäftsjahres zu übermitteln. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Informationen gemäß Litera b, betreffend das Quartal, das am 30. September 2015 endet, spätestens 8 Wochen nach dem Ende dieses Quartals zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Auf Ebene der Gruppe hat das zuständige Unternehmen:
ein Governance-System gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Art. 246 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene vorzubereiten;ein Governance-System gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 246, der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene vorzubereiten;
eine vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken auf Ebene der Gruppe gemäß Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Art. 246 der Richtlinie 2009/138/EG durchzuführen;eine vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken auf Ebene der Gruppe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 246, der Richtlinie 2009/138/EG durchzuführen;
die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Art. 254 der Richtlinie 2009/138/EG in elektronischer Form an die FMA zu übermitteln. Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Relevanz der übermittelten Informationen hat das zuständige Unternehmen schriftliche Leitlinien gemäß Art. 35 der Richtlinie 2009/138/EG festzulegen. Das zuständige Unternehmen hat die Informationen gemäß Abs. 1 lit. a und c betreffend das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2014 endet, spätestens 28 Wochen nach Ende dieses Geschäftsjahres zu übermitteln. Das zuständige Unternehmen hat die Informationen gemäß Abs. 1 lit. b betreffend das Quartal, das am 30. September 2015 endet, spätestens 14 Wochen nach dem Ende dieses Quartals zu übermitteln.die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 254, der Richtlinie 2009/138/EG in elektronischer Form an die FMA zu übermitteln. Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Relevanz der übermittelten Informationen hat das zuständige Unternehmen schriftliche Leitlinien gemäß Artikel 35, der Richtlinie 2009/138/EG festzulegen. Das zuständige Unternehmen hat die Informationen gemäß Absatz eins, Litera a und c betreffend das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2014 endet, spätestens 28 Wochen nach Ende dieses Geschäftsjahres zu übermitteln. Das zuständige Unternehmen hat die Informationen gemäß Absatz eins, Litera b, betreffend das Quartal, das am 30. September 2015 endet, spätestens 14 Wochen nach dem Ende dieses Quartals zu übermitteln.
Im Falle der Beaufsichtigung im Sinne des Art. 213 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2009/138/EG ist unter Beachtung der Art. 212 bis 215 der Richtlinie 2009/138/EG das oberste inländische beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständiges Unternehmen im Sinne dieses Absatzes. Im Falle der Beaufsichtigung im Sinne des Art. 213 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2009/138/EG ist im Fall der Z 1 jenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständiges Unternehmen, das die oberste inländische Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft dazu bestimmt hat und im Fall der Z 2 und 3 ist die oberste Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft unter Beachtung der Art. 212 bis 215 der Richtlinie 2009/138/EG zuständiges Unternehmen.Im Falle der Beaufsichtigung im Sinne des Artikel 213, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2009/138/EG ist unter Beachtung der Artikel 212 bis 215 der Richtlinie 2009/138/EG das oberste inländische beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständiges Unternehmen im Sinne dieses Absatzes. Im Falle der Beaufsichtigung im Sinne des Artikel 213, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 2009/138/EG ist im Fall der Ziffer eins, jenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständiges Unternehmen, das die oberste inländische Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft dazu bestimmt hat und im Fall der Ziffer 2 und 3 ist die oberste Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft unter Beachtung der Artikel 212 bis 215 der Richtlinie 2009/138/EG zuständiges Unternehmen.
(3)Absatz 3,Bei der Vorbereitung von Genehmigungsverfahren für interne Modelle gemäß Art. 112 und Art. 113 sowie gemäß Art. 230 Abs. 2 und Art. 231 der Richtlinie 2009/138/EG hat die FMA die von EIOPA veröffentlichten Leitlinien anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EIOPA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien zu informieren.Bei der Vorbereitung von Genehmigungsverfahren für interne Modelle gemäß Artikel 112 und Artikel 113, sowie gemäß Artikel 230, Absatz 2 und Artikel 231, der Richtlinie 2009/138/EG hat die FMA die von EIOPA veröffentlichten Leitlinien anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EIOPA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien zu informieren.
(4)Absatz 4,Die FMA hat bei der Überwachung der Vorbereitung und Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2 die von der EIOPA veröffentlichten Leitlinien und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA hat hierbei die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Maßnahmen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EIOPA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien und Maßnahmen zu informieren.Die FMA hat bei der Überwachung der Vorbereitung und Tätigkeiten gemäß Absatz eins und 2 die von der EIOPA veröffentlichten Leitlinien und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA hat hierbei die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Maßnahmen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EIOPA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien und Maßnahmen zu informieren.
(5)Absatz 5,Die FMA hat bis zum 30. September 2014 durch Verordnung unter Berücksichtigung des finalen Berichts EIOPA-BoS-13/415 vom 27. September 2013 die gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 und 3 zu übermittelnden Informationen festzulegen.Die FMA hat bis zum 30. September 2014 durch Verordnung unter Berücksichtigung des finalen Berichts EIOPA-BoS-13/415 vom 27. September 2013 die gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zu übermittelnden Informationen festzulegen.
(6)Absatz 6,Rechte und Pflichten, die dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan zukommen, kommen bei inländischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren, in Bezug auf die Leitlinien 3, 7, 8 und 11 der Leitlinien zum Governance-System, EIOPA-CP-13/08 DE vom 31. Oktober 2013, auch dem Aufsichtsrat zu.
(7)Absatz 7,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie zuständige Unternehmen gemäß Abs. 2 haben quartalweise quantitative Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b bzw. Abs. 2 Z 3 nur dann zu übermitteln, wenn die Schwellenwerte gemäß den Leitlinien 4 bzw. 10 der Leitlinien für die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden, EIOPA-CP-13/010 DE vom 31. Oktober 2013 erreicht werden. Die FMA hat die betroffenen Unternehmen gemäß den Leitlinien 8 und 11 EIOPA-CP-13/010 DE zu verständigen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie zuständige Unternehmen gemäß Absatz 2, haben quartalweise quantitative Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, bzw. Absatz 2, Ziffer 3, nur dann zu übermitteln, wenn die Schwellenwerte gemäß den Leitlinien 4 bzw. 10 der Leitlinien für die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden, EIOPA-CP-13/010 DE vom 31. Oktober 2013 erreicht werden. Die FMA hat die betroffenen Unternehmen gemäß den Leitlinien 8 und 11 EIOPA-CP-13/010 DE zu verständigen.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen, Aufbauorganisation, Solvenzanforderung, Verwaltungsorgan, Managementorgan
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40162571