Rechtstracker.at

§ 17 VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.199431.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 652/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 652/1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ein Versicherungsunternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt, kann seinen Bestand an im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Verträgen unter den Bedingungen des Paragraph 13, übertragen
    1. Ziffer eins
      an ein Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, das eine Niederlassung im Staat der Dienstleistung besitzt, sofern die zuständige Behörde des Sitzstaates bescheinigt, daß das übernehmende Unternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
    2. Ziffer 2
      an ein anderes Unternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt und im Staat der Dienstleistung die Voraussetzungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr erfüllt.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung einer Bestandübertragung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde des Staates der Dienstleistung zustimmt.
  3. Absatz 3,Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat seinen Bestand an Versicherungsverträgen, die es im Inland im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, an ein Versicherungsunternehmen, das im Inland eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt oder bereits die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreibt, so bedarf dies der Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber der für die Genehmigung zuständigen ausländischen Behörde.
  4. Absatz 4,Die Zustimmung gemäß Absatz 3, ist zu erteilen, wenn die Interessen der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Eine Ablehnung der Zustimmung hat gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen. Betreibt das übernehmende Versicherungsunternehmen im Inland die Vertragsversicherung ausschließlich im Dienstleistungsverkehr, ohne einer Zulassung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu bedürfen, so ist die Zustimmung ohne nähere Prüfung zu erteilen, sofern eine solche Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stattfindet. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde die Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörde tritt.
  5. Absatz 5,Ein Versicherungsunternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt, kann seinen Bestand an nicht im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen unter den Bedingungen des Paragraph 13, an ein Unternehmen übertragen, das in einem Vertragsstaat seinen Sitz hat und den übernommenen Versicherungsbestand im Dienstleistungsverkehr fortführt.
  6. Absatz 6,Die Genehmigung einer Bestandübertragung gemäß Absatz 5, darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die zuständige Behörde des Sitzstaates bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
    2. Ziffer 2
      das übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr erfüllt,
    3. Ziffer 3
      die zuständige Behörde des Staates, von dem aus das übernehmende Unternehmen den Versicherungsbestand fortführt, mit der Übertragung einverstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072135

Alte Dokumentnummer

N5197820898L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P17/NOR12072135