Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2000Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18aParagraph 18 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:
bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die einmalige Prämie 2 500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;
wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und § 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und Paragraph 278 a, Absatz 2, StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden aufAbsatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden auf
Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und
auf andere Versicherungsverträge, solange die Prämie von einem im Namen des Versicherungsnehmers eröffneten Konto bei einem anderen Unternehmen überwiesen wird, das dem § 40 BWG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.auf andere Versicherungsverträge, solange die Prämie von einem im Namen des Versicherungsnehmers eröffneten Konto bei einem anderen Unternehmen überwiesen wird, das dem Paragraph 40, BWG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
(3)Absatz 3,Besteht Grund zu der Annahme, daß derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekanntzugeben.Besteht Grund zu der Annahme, daß derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Absatz eins, dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Die Versicherungsunternehmen haben
geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluß von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen befaßtes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(6)Absatz 6,§ 39 Abs. 3 und § 41 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiebei tritt Abs. 3 dieser Bestimmung an die Stelle des § 40 Abs. 2 BWG.Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 41, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (BWG), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiebei tritt Absatz 3, dieser Bestimmung an die Stelle des Paragraph 40, Absatz 2, BWG.
Schlagworte
Kontrollverfahren
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40012895