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§ 18k VAG

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18k01.01.201331.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 k

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 18 k,

  1. Absatz eins,Das Versicherungsunternehmen hat einem Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten (Paragraph 5, Ziffer eins, PKG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 6 c, Absatz 5, oder Paragraph 6 e, Absatz eins, BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WAG 2007 zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat über die Information und Entscheidung des Versicherten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.
  2. Absatz 2,Die Information gemäß Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      für den Versicherten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, BPG,
    2. Ziffer 2
      die relevanten Parameter der bei Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen,
    3. Ziffer 3
      vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, oder Paragraph 5 a, Absatz eins, BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage und
    4. Ziffer 4
      auf Basis der Deckungsrückstellung oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienleistungen oder Beitragsleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung, wobei den Berechnungen neben dem Garantiezins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zu Grunde zu legen sind,
    zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz eins, sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Absatz 2, Ziffer 4, durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei auf die Interessen der Versicherten und Anwartschaftsberechtigten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40139570