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§ 25 VAG

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 652/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.09.199431.12.2015 § → § BGBl. Nr. 652/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 2501.01.197931.08.1994 BGBl. Nr. 569/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 652/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Ansprüche nach Einstellung des Geschäftsbetriebes

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Erlöschen auf Grund der Einstellung des Geschäftsbetriebes eines Versicherungsunternehmens die Versicherungsverhältnisse, so haben die Anspruchsberechtigten aus den Versicherungsverträgen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Unfallversicherung, soweit ihre Ansprüche in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, Anspruch auf den Betrag, der zum Deckungserfordernis für ihre Versicherungsverträge im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag des auf sie entfallenden Deckungserfordernisses.
  2. Absatz 2,Sonstige Ansprüche aus den Versicherungsverträgen sind aus einem für die betreffende Versicherung bestehenden Deckungsstock verhältnismäßig zu befriedigen.
  3. Absatz 3,Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so ist die Berechnung der Ansprüche für jede Abteilung des Deckungsstocks gesondert vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Für die Höhe der in das Deckungserfordernis einbezogenen Ansprüche, die Höhe des gesamten Deckungserfordernisses und den Betrag der Werte des Deckungsstocks ist der Zeitpunkt des Erlöschens der Versicherungsverhältnisse maßgebend.
  5. Absatz 5,Reicht der Deckungsstock zur Befriedigung der im Absatz eins, angeführten Ansprüche nicht aus, so bleiben die Ansprüche, soweit sie nicht befriedigt wurden, unberührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083638

Alte Dokumentnummer

N5199441171J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P25/NOR12083638