Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder haften den Gläubigern des Vereins gegenüber nicht.
(2)Absatz 2,Ein Mitglied kann gegen eine Forderung des Vereins auf Beitrags- und Nachschußzahlungen eine Forderung an den Verein nicht aufrechnen.
(3)Absatz 3,Beiträge und Nachschußzahlungen der Mitglieder sowie Leistungen des Vereins auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072156
Alte Dokumentnummer
N5197820919L