Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Inkrafttretensdatum
12.08.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Oberstes Organ
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins im obersten Organ aus, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Oberstes Organ ist entweder die Versammlung aller Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder die Versammlung von Vertretern der Mitglieder, die selbst Mitglieder des Vereins sein müssen (Mitgliedervertretung). Ist eine Mitgliedervertretung vorgesehen, so ist deren Zusammensetzung und die Bestellung der Vertreter durch die Satzung zu regeln.
(3)Absatz 3,Das oberste Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 Aktiengesetz 1965 seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt. Für den Beschluß über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gilt der § 104 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.Das oberste Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß Paragraph 95, Absatz 5, Aktiengesetz 1965 seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt. Für den Beschluß über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gilt der Paragraph 104, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Soweit die nach diesem Bundesgesetz anwendbaren Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965 einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile einen bestimmten Teil des Grundkapitals erreichen, Rechte einräumen, hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder des obersten Organs zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40067277