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§ 61c VAG

Fassungen
03.08.1991 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 411/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61c03.08.199131.12.2015 BGBl. Nr. 411/1991 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61 c

Inkrafttretensdatum

03.08.1991BGBl. Nr. 411/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Rechte des obersten Organs

Paragraph 61 c,

  1. Absatz eins,Nach einer Einbringung gemäß Paragraph 61 a, gelten für das oberste Organ des Vereins neben den Paragraphen 49 und 50 folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Der Vorstand des Vereins muß in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft fallen, auch die Entscheidung des obersten Organs verlangen. Das Auskunftsrecht der Mitglieder erstreckt sich auch auf die Angelegenheiten der Aktiengesellschaft, die mit dem Gegenstand der Entscheidung in Zusammenhang stehen.
    2. Ziffer 2
      Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Im übrigen gilt Paragraph 51,
    3. Ziffer 3
      Die Ansprüche der Aktiengesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder ihres Vorstandes oder ihres Aufsichtsrates müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt. Im übrigen gilt Paragraph 52,
  2. Absatz 2,Auf die Beschlußfassung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 50, Absatz 5, anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1991

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072188

Alte Dokumentnummer

N5197820951L