Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73eParagraph 73 e
Inkrafttretensdatum
01.04.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Zuordnung der Eigenmittel
§ 73e.Paragraph 73 e,
(1)Absatz eins,Die Eigenmittel sind den betriebenen Bilanzabteilungen zuzuordnen. Die Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach zu einer einzigen Bilanzabteilung gehören, nach Zuordnungsverfahren den einzelnen Bilanzabteilungen zuzurechnen. Die Zuordnungsverfahren müssen sachgerecht und nachvollziehbar sein und eine verursachungsgemäße Aufteilung der Aufwendungen und Erträge sicherstellen. Es muß gewährleistet sein, daß nicht die Interessen der Versicherten oder anspruchsberechtigten Dritten in einer Bilanzabteilung beeinträchtigt oder gefährdet werden. Insbesondere müssen die Gewinne aus der Lebensversicherung den Lebensversicherten so zugute kommen, als ob das Unternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde. Die Zuordnungsverfahren bedürfen der Genehmigung durch die FMA.
(2)Absatz 2,Das Jahresergebnis, das sich in einer bestimmten Bilanzabteilung nach Aufteilung der Aufwendungen und der Erträge nach dem Verursachungsprinzip und den Zuordnungsverfahren gemäß Abs. 1 ergibt, wirkt sich auf die Eigenmittel in dieser Bilanzabteilung aus und darf unbeschadet der Abs. 3 und 4 nicht auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.Das Jahresergebnis, das sich in einer bestimmten Bilanzabteilung nach Aufteilung der Aufwendungen und der Erträge nach dem Verursachungsprinzip und den Zuordnungsverfahren gemäß Absatz eins, ergibt, wirkt sich auf die Eigenmittel in dieser Bilanzabteilung aus und darf unbeschadet der Absatz 3 und 4 nicht auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.
(3)Absatz 3,Solange die gemäß § 73b Abs. 1 erforderliche Eigenmittelausstattung in jeder Bilanzabteilung gewährleistet ist, darf eine die Eigenmittel verändernde Vermögensumschichtung zwischen den Bilanzabteilungen erfolgen; die FMA ist von einer solchen Umschichtung schriftlich in Kenntnis zu setzen.Solange die gemäß Paragraph 73 b, Absatz eins, erforderliche Eigenmittelausstattung in jeder Bilanzabteilung gewährleistet ist, darf eine die Eigenmittel verändernde Vermögensumschichtung zwischen den Bilanzabteilungen erfolgen; die FMA ist von einer solchen Umschichtung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,§ 104a Abs. 1 und 2 ist anzuwenden, wenn die Eigenmittel in einer oder mehreren Bilanzabteilungen nicht das erforderliche Ausmaß erreichen. Die FMA kann in diesem Fall eine die Eigenmittel verändernde Vermögensumschichtung aus anderen Bilanzabteilungen, die eine ausreichende Eigenmittelausstattung aufweisen, gestatten, sofern dadurch keine Beeinträchtigung der Interessen der Versicherten oder anspruchsberechtigter Dritter zu erwarten ist.Paragraph 104 a, Absatz eins und 2 ist anzuwenden, wenn die Eigenmittel in einer oder mehreren Bilanzabteilungen nicht das erforderliche Ausmaß erreichen. Die FMA kann in diesem Fall eine die Eigenmittel verändernde Vermögensumschichtung aus anderen Bilanzabteilungen, die eine ausreichende Eigenmittelausstattung aufweisen, gestatten, sofern dadurch keine Beeinträchtigung der Interessen der Versicherten oder anspruchsberechtigter Dritter zu erwarten ist.
(5)Absatz 5,Für die zur Überwachung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 erforderlichen Angaben gilt § 85a.Für die zur Überwachung der Bestimmungen der Absatz eins bis 4 erforderlichen Angaben gilt Paragraph 85 a,
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40020962