Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2007Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81aParagraph 81 a
Inkrafttretensdatum
12.08.2005
Außerkrafttretensdatum
31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2007
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 119i Abs. 17.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 119 i, Absatz 17,
Text
Bestätigungsvermerk des Treuhänders und des verantwortlichen Aktuars
§ 81a.Paragraph 81 a,
(1)Absatz eins,Bei Versicherungsunternehmen, die einen Deckungsstock zu bilden haben, hat der Treuhänder durch einen Vermerk im Bericht gemäß § 23 Abs. 5 zweiter und dritter Satz zu bestätigen, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.Bei Versicherungsunternehmen, die einen Deckungsstock zu bilden haben, hat der Treuhänder durch einen Vermerk im Bericht gemäß Paragraph 23, Absatz 5, zweiter und dritter Satz zu bestätigen, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
(2)Absatz 2,Bei Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, hat der verantwortliche Aktuar durch einen Vermerk im Bericht gemäß § 24a Abs. 3 zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.Bei Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, hat der verantwortliche Aktuar durch einen Vermerk im Bericht gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
(3)Absatz 3,Für die Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 gelten die §§ 274 Abs. 3 und 6 erster Satz, 277 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz und 281 Abs. 1 dritter Satz HGB sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.Für die Bestätigungsvermerke gemäß Absatz eins und 2 gelten die Paragraphen 274, Absatz 3 und 6 erster Satz, 277 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz und 281 Absatz eins, dritter Satz HGB sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.
Anmerkung
EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR40067318