Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81aParagraph 81 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3Bezugszeitraum: Absatz 3
ab 1.1.1997
§ 119c Abs. 3 idF BGBl. Nr. 447/1996Paragraph 119 c, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
Text
Bestätigungsvermerk des Treuhänders und des verantwortlichen Aktuars
§ 81a.Paragraph 81 a,
(1)Absatz eins,Unter der Bilanz von Versicherungsunternehmen, die einen Deckungsstock zu bilden haben, hat der Treuhänder zu bestätigen, daß die Anlage der Deckungsstockwerte den hiefür geltenden Vorschriften entspricht. Sind für ein Versicherungsunternehmen mehrere Treuhänder bestellt, so hat jeder Treuhänder einen Bestätigungsvermerk zu erteilen. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
(2)Absatz 2,Unter der Bilanz von Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, hat der verantwortliche Aktuar zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
(3)Absatz 3,Für die Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 gelten die §§ 274 Abs. 3 und 4 erster Satz, 277 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz und 281 Abs. 1 dritter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.Für die Bestätigungsvermerke gemäß Absatz eins und 2 gelten die Paragraphen 274, Absatz 3 und 4 erster Satz, 277 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz und 281 Absatz eins, dritter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12087928
Alte Dokumentnummer
N5199657595J