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§ 1

Fassungen
17.03.1984 bis 14.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 117.03.198414.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1044/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmen der Vertragsversicherung - Vermögensnachweise

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1044 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.03.1984

Außerkrafttretensdatum

14.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1044/1994

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Absatz 2, ist erstmals auf Stichtage nach dem 31. Dezember 1983

anzuwenden (Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1984,).

Text

Paragraph eins, (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jährlich gemeinsam mit dem Jahresabschluß Meldungen über das Deckungserfordernis und die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sowie über die technischen Verbindlichkeiten außerhalb des Deckungserfordernisses und die ihrer Bedeckung gewidmeten Vermögenswerte zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorzulegen.

  1. Absatz 2,Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jährlich innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des sechsten und des letzten Monats des Geschäftsjahres Schätzungen des Deckungserfordernisses zum Ende des betreffenden Monats und Meldungen über die zu diesem Zeitpunkt dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.

Gesetzesnummer

10006595

Dokumentnummer

NOR12072107

Alte Dokumentnummer

N5197817457L