Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Vermögensnachweise
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 654/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1044/1994Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1044 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
17.03.1984
Außerkrafttretensdatum
14.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1044/1994
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Abs. 2 ist erstmals auf Stichtage nach dem 31. Dezember 1983Absatz 2, ist erstmals auf Stichtage nach dem 31. Dezember 1983
anzuwenden (Art. II, BGBl. Nr. 119/1984).anzuwenden (Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1984,).
Text
§ 1. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jährlich gemeinsam mit dem Jahresabschluß Meldungen über das Deckungserfordernis und die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sowie über die technischen Verbindlichkeiten außerhalb des Deckungserfordernisses und die ihrer Bedeckung gewidmeten Vermögenswerte zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorzulegen.Paragraph eins, (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jährlich gemeinsam mit dem Jahresabschluß Meldungen über das Deckungserfordernis und die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sowie über die technischen Verbindlichkeiten außerhalb des Deckungserfordernisses und die ihrer Bedeckung gewidmeten Vermögenswerte zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jährlich innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des sechsten und des letzten Monats des Geschäftsjahres Schätzungen des Deckungserfordernisses zum Ende des betreffenden Monats und Meldungen über die zu diesem Zeitpunkt dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12072107
Alte Dokumentnummer
N5197817457L