Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Vermögensnachweise
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 654/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1044/1994Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1044 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
30.06.1990
Außerkrafttretensdatum
14.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1044/1994
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 354/1990Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1990,
Text
§ 2. (1) Die Meldungen sind nach Abteilungen des Deckungsstocks (§ 20 Abs. 2 VAG) zu trennen.Paragraph 2, (1) Die Meldungen sind nach Abteilungen des Deckungsstocks (Paragraph 20, Absatz 2, VAG) zu trennen.
(2)Absatz 2,Die technischen Verbindlichkeiten und die Werte zu ihrer Bedeckung sind getrennt nach inländischer und nach ausländischer Währung darzustellen.
(3)Absatz 3,Die Deckungsstockwerte sind anhand der Aufzählung im § 77 Abs. 1 VAG, die Werte zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten anhand der Aufzählung im § 78 Abs. 3 VAG zu gliedern. Alle Arten von Werten sind getrennt nach gemäß § 77 Abs. 1 oder § 78 Abs. 3 VAG geeigneten Werten und gemäß § 77 Abs. 6 oder § 78 Abs. 9 VAG genehmigten Werten zu melden.Die Deckungsstockwerte sind anhand der Aufzählung im Paragraph 77, Absatz eins, VAG, die Werte zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten anhand der Aufzählung im Paragraph 78, Absatz 3, VAG zu gliedern. Alle Arten von Werten sind getrennt nach gemäß Paragraph 77, Absatz eins, oder Paragraph 78, Absatz 3, VAG geeigneten Werten und gemäß Paragraph 77, Absatz 6, oder Paragraph 78, Absatz 9, VAG genehmigten Werten zu melden.
Dokumentnummer
NOR12072108
Alte Dokumentnummer
N5197817458L