Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/2005Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Orgelbauer sowie Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen Musikinstrumenten kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Dokumentnummer
NOR12071932
Alte Dokumentnummer
N51978158410