Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.02.1978 — BGBl. Nr. 29/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.02.1978 BGBl. Nr. 29/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1978BGBl. Nr. 29/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Materialbedarfsberechnung,

    einfache Kalkulation.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Werkstoffe,

    Arbeitsverfahren,

    Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat das Zeichnen des Schnittes eines Mieders nach Angabe von Maßen zu umfassen.
  10. Absatz 10,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 90 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006605

Dokumentnummer

NOR12071941

alte Dokumentnummer

N51978158520

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/29/P3/NOR12071941