Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 676/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/1999Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 149/1999.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1999,.
Text
§ 1. Anlagen, mit denen zum Zwecke der Energieversorgung elektrische Energie durch Kernspaltung erzeugt werden soll, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Sofern jedoch derartige Anlagen bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden. Paragraph eins, Anlagen, mit denen zum Zwecke der Energieversorgung elektrische Energie durch Kernspaltung erzeugt werden soll, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Sofern jedoch derartige Anlagen bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2009
Dokumentnummer
NOR12072309
Alte Dokumentnummer
N5197842041J