Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Gärtner
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1993Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Gärtner (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 22 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen: Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Gärtner (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 22, GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder
Zeugnisse über
die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung
Landwirtschaft, Studienzweig Pflanzenproduktion, Agrarökonomik oder Grünraumgestaltung und Gartenbau an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Gartenbau und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Landwirtschaftlichen
Fachschule, Fachrichtung Gartenbau oder der Fachschule für Gartenbau und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Gärtner entsprechenden Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtnergehilfenprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung und
eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Blumenbinder entsprechenden Lehrberuf und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.
Anmerkung
Die in der Z 4 genannten Vorschriften über die land- und
forstwirtschaftliche Berufsausbildung sind:
Das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz
BGBl. Nr. 177/1952 als Grundsatzgesetze des Bundes sowie die
Ausführungsgesetze der Länder
Schlagworte
Meisterprüfung, landwirtschaftliche Berufsausbildung,
Studienabschluß, Reifeprüfung, Matura
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071989
Alte Dokumentnummer
N51978159150