Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.1978 bis 14.07.1993 — BGBl. Nr. 177/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.05.197814.07.1993 BGBl. Nr. 177/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Gärtner

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1978BGBl. Nr. 177/1978

Außerkrafttretensdatum

14.07.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Gärtner (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 22, GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung
    Landwirtschaft, Studienzweig Pflanzenproduktion, Agrarökonomik oder Grünraumgestaltung und Gartenbau an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Gartenbau und
    1. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
    oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch der Landwirtschaftlichen
    Fachschule, Fachrichtung Gartenbau oder der Fachschule für Gartenbau und
    1. Litera b
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
    oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Gärtner entsprechenden Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtnergehilfenprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung und
    2. Litera b
      eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Blumenbinder entsprechenden Lehrberuf und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.

Anmerkung

Die in der Z 4 genannten Vorschriften über die land- und
forstwirtschaftliche Berufsausbildung sind:
Das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz
BGBl. Nr. 177/1952 als Grundsatzgesetze des Bundes sowie die
Ausführungsgesetze der Länder

Schlagworte

Meisterprüfung, landwirtschaftliche Berufsausbildung,
Studienabschluß, Reifeprüfung, Matura

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006616

Dokumentnummer

NOR12071989

Alte Dokumentnummer

N51978159150

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/177/P1/NOR12071989