Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2003,, außer Kraft getreten.
Text
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 3 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau an einer inländischen Universität und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau – Installation, Heizungs- und Klimatechnik und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, für Maschinenbau-Schweißtechnik oder für Maschinenbau-Betriebstechnik und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Kühlmaschinenmechanikerhandwerk und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8).das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (Paragraphen 2 bis 8).
Schlagworte
Schulbesuch, Studium
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071991
Alte Dokumentnummer
N51978159180