Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2003,, außer Kraft getreten.
Text
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oderdie erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation oder für das auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071994
Alte Dokumentnummer
N51978159210