Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/1998Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 4 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 4, GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (Paragraphen 2 bis 8) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
NOR12160798
Alte Dokumentnummer
N51978159330