Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/1998Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau, Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften) oder technische Mathematik einer inländischen Universität undden erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau, Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften) oder technische Mathematik einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973)
oder
den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie, der Höheren Technischen Lehranstalt für Betriebstechnik, für Bautechnik, Fachrichtung Baubetriebstechnik, für chemische Betriebstechnik, für Textiltechnik, Fachrichtung Textilbetriebstechnik, oder für Berufstätige, Fachrichtung Betriebstechnik und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
oder
den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule undden erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer 2, fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und
eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
oder
den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Betriebstechnik, für chemische Betriebstechnik oder für Textiltechnik, Fachrichtung Textilbetriebstechnik, oder den erfolgreichen Besuch der Handelsschule, sofern aus dem Zeugnis auch der Besuch des Freigegenstandes Spezielle Betriebswirtschaftslehre hervorgeht, und
eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
NOR12160799
Alte Dokumentnummer
N51978159360