Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/1998Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zeugnis
§ 8.Paragraph 8,
Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973). Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973).
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
NOR12160803
Alte Dokumentnummer
N51978159400