Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für Immobilienmakler ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 69/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 20a, BGBl. Nr. 323/1978)Anmerkung, Zu Paragraph 20 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.
(2)Absatz 2,Immobilienmakler, die zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt Geschäftsbedingungen verwenden, haben diese bis spätestens 1. Juni 1983 dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.Immobilienmakler, die zu dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt Geschäftsbedingungen verwenden, haben diese bis spätestens 1. Juni 1983 dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Schlagworte
Immobilientreuhänder
Dokumentnummer
NOR12160825
Alte Dokumentnummer
N51983159930