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§ 10 ImmMV

Fassungen
01.08.1978 bis 28.06.1996 — BGBl. Nr. 323/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.08.197828.06.1996 BGBl. Nr. 323/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1978BGBl. Nr. 323/1978

Außerkrafttretensdatum

28.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996

Abkürzung

ImmMV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Höchstbeträge bei Vermittlungen des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Liegenschaften, oder im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteilen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles dürfen die Immobilienmakler höchstens nachstehende Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren:

Wert der Liegenschaft oder des Liegenschaftsanteiles

Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des Wertes (Paragraph 12,)

  1. Ziffer eins
    Bei einem Wert von weniger als S 250 000,–
    5%
  1. Ziffer 2
    Bei einem Wert von S 250 000,– bis S 500 000,–
    4%
  1. Ziffer 3
    Bei einem Wert von mehr als S 500 000,–
    3%

Diese Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden Parteien des Kauf- oder Tauschvertrages vereinbart werden.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Liegenschaftsteilen, an denen Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird.

Schlagworte

Kaufvertrag, Höchstbetrag

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072021

Alte Dokumentnummer

N51978159790

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/323/P10/NOR12072021