Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Höchstbeträge bei Vermittlungen des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Liegenschaften, oder im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteilen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles dürfen die Immobilienmakler höchstens nachstehende Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren:
Wert der Liegenschaft oder des Liegenschaftsanteiles | Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des Wertes (§ 12)Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des Wertes (Paragraph 12,) |
Bei einem Wert von weniger als S 250 000,–
5%
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Bei einem Wert von S 250 000,– bis S 500 000,–
4%
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Bei einem Wert von mehr als S 500 000,–
3%
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| |
Diese Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden Parteien des Kauf- oder Tauschvertrages vereinbart werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Liegenschaftsteilen, an denen Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird.Absatz eins, gilt auch für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Liegenschaftsteilen, an denen Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird.
Schlagworte
Kaufvertrag, Höchstbetrag
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Dokumentnummer
NOR12072021
Alte Dokumentnummer
N51978159790