Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Höchstbeträge bei Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Kauf- oder Tauschvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 5% des Wertes (§ 12) vereinbaren.Für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Kauf- oder Tauschvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 5% des Wertes (Paragraph 12,) vereinbaren.
(2)Absatz 2,Für die Vermittlung von Beteiligungen aller Art an Unternehmen dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des Vertrages eine Provision von höchstens 5% des Beteiligungswertes vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072022
Alte Dokumentnummer
N51978159800