Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Berechnung des Wertes
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Wert gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ist nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis für das Objekt – in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b nach dem im Alleinververmittlungsauftrag festgelegten Preis, wenn der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis höher ist – und dem Betrag, der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, den Hypotheken und sonstigen geldwerten Lasten entspricht, und – sofern nicht schon im vorgenannten Kaufpreis für das Objekt enthalten – nach dem Verkehrswert der Warenlager, der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art zu berechnen.Der Wert gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, ist nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis für das Objekt – in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, nach dem im Alleinververmittlungsauftrag festgelegten Preis, wenn der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis höher ist – und dem Betrag, der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, den Hypotheken und sonstigen geldwerten Lasten entspricht, und – sofern nicht schon im vorgenannten Kaufpreis für das Objekt enthalten – nach dem Verkehrswert der Warenlager, der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art zu berechnen.
(2)Absatz 2,Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 bei Objekten mit gleichem Verkehrswert der einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert der höhere Verkehrswert.Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, bei Objekten mit gleichem Verkehrswert der einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert der höhere Verkehrswert.
(3)Absatz 3,Bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes gemäß Abs. 2 sind auch die Verkehrswerte der Warenlager, der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art in Rechnung zu stellen.Bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes gemäß Absatz 2, sind auch die Verkehrswerte der Warenlager, der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art in Rechnung zu stellen.
Schlagworte
Alleinvermittlungsauftrag, Einrichtungsgegenstand, Wertberechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR12072023
Alte Dokumentnummer
N51978159810