Rechtstracker.at

§ 12 ImmMV

Fassungen
01.08.1978 bis 28.06.1996 — BGBl. Nr. 323/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.08.197828.06.1996 BGBl. Nr. 323/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1978BGBl. Nr. 323/1978

Außerkrafttretensdatum

28.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996

Abkürzung

ImmMV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Berechnung des Wertes

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Wert gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, ist nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis für das Objekt – in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, nach dem im Alleinververmittlungsauftrag festgelegten Preis, wenn der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis höher ist – und dem Betrag, der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, den Hypotheken und sonstigen geldwerten Lasten entspricht, und – sofern nicht schon im vorgenannten Kaufpreis für das Objekt enthalten – nach dem Verkehrswert der Warenlager, der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art zu berechnen.
  2. Absatz 2,Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, bei Objekten mit gleichem Verkehrswert der einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert der höhere Verkehrswert.
  3. Absatz 3,Bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes gemäß Absatz 2, sind auch die Verkehrswerte der Warenlager, der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art in Rechnung zu stellen.

Schlagworte

Alleinvermittlungsauftrag, Einrichtungsgegenstand, Wertberechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072023

Alte Dokumentnummer

N51978159810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/323/P12/NOR12072023