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§ 13 ImmMV

Fassungen
01.08.1978 bis 28.06.1996 — BGBl. Nr. 323/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.08.197828.06.1996 BGBl. Nr. 323/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.08.1978BGBl. Nr. 323/1978

Außerkrafttretensdatum

28.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996

Abkürzung

ImmMV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Höchstbeträge bei Vermittlungen von Hypothekardarlehen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für die Vermittlung von Hypothekardarlehen dürfen die Immobilienmakler mit ihren Auftraggebern eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 2% der Darlehenssumme vereinbaren.
  2. Absatz 2,Die Immobilienmakler dürfen die Provision oder sonstige Vergütung (Absatz eins,) für den Fall vereinbaren, daß die Zusage des Geldgebers vorliegt, das Darlehen zu den vom Darlehenswerber akzeptierten Bedingungen auszubezahlen.
  3. Absatz 3,Der Immobilienmakler darf mit dem Auftraggeber für den Fall einer durch den Immobilienmakler vermittelten Darlehensgewährung vereinbaren, daß für jede innerhalb der nächsten achtzehn Monate ab der ersten Darlehensgewährung ohne weiteres Tätigwerden des Immobilienmaklers erfolgende weitere Darlehensgewährung durch denselben Geldgeber eine weitere Provision oder sonstige Vergütung an den Immobilienmakler zu bezahlen ist, und zwar
    1. Ziffer eins
      für jede innerhalb des Zeitraumes gerechnet vom ersten bis zum zwölften Monat erfolgende weitere Darlehensgewährung eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 2% der Darlehenssumme und
    2. Ziffer 2
      für jede innerhalb des Zeitraumes gerechnet vom dreizehnten bis zum achtzehnten Monat erfolgende weitere Darlehensgewährung eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 1% der Darlehenssumme.

Schlagworte

Darlehen

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072024

Alte Dokumentnummer

N51978159820

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/323/P13/NOR12072024