Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Höchstbeträge bei Vermittlungen von Hypothekardarlehen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für die Vermittlung von Hypothekardarlehen dürfen die Immobilienmakler mit ihren Auftraggebern eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 2% der Darlehenssumme vereinbaren.
(2)Absatz 2,Die Immobilienmakler dürfen die Provision oder sonstige Vergütung (Abs. 1) für den Fall vereinbaren, daß die Zusage des Geldgebers vorliegt, das Darlehen zu den vom Darlehenswerber akzeptierten Bedingungen auszubezahlen.Die Immobilienmakler dürfen die Provision oder sonstige Vergütung (Absatz eins,) für den Fall vereinbaren, daß die Zusage des Geldgebers vorliegt, das Darlehen zu den vom Darlehenswerber akzeptierten Bedingungen auszubezahlen.
(3)Absatz 3,Der Immobilienmakler darf mit dem Auftraggeber für den Fall einer durch den Immobilienmakler vermittelten Darlehensgewährung vereinbaren, daß für jede innerhalb der nächsten achtzehn Monate ab der ersten Darlehensgewährung ohne weiteres Tätigwerden des Immobilienmaklers erfolgende weitere Darlehensgewährung durch denselben Geldgeber eine weitere Provision oder sonstige Vergütung an den Immobilienmakler zu bezahlen ist, und zwar
für jede innerhalb des Zeitraumes gerechnet vom ersten bis zum zwölften Monat erfolgende weitere Darlehensgewährung eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 2% der Darlehenssumme und
für jede innerhalb des Zeitraumes gerechnet vom dreizehnten bis zum achtzehnten Monat erfolgende weitere Darlehensgewährung eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 1% der Darlehenssumme.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
NOR12072024
Alte Dokumentnummer
N51978159820