Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Höchstbeträge bei Vermittlung von Bestandverträgen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen, Lager- oder Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen (ausgenommen die Vermittlung der Untermiete von einzelnen Wohnräumen) dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des Mietvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung höchstens in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 19) vereinbaren.Für die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen, Lager- oder Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen (ausgenommen die Vermittlung der Untermiete von einzelnen Wohnräumen) dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des Mietvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung höchstens in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (Paragraph 19,) vereinbaren.
(2)Absatz 2,Wenn der Bruttomietzins erheblich unter dem für ein gleichwertiges Bestandobjekt auf dem freien Markt üblichen Bruttomietzins liegt, dürfen die Immobilienmakler, sofern es sich um keine mangelhaft ausgestattete Wohnung im Sinne des § 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, handelt, mit beiden Parteien des Mietvertrages vereinbaren, daß für die Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütung gemäß Abs. 1 anstelle des vereinbarten Hauptmietzinses der gemäß § 32 Abs. 2 Z. 1, 2 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, i. d. F. der Bundesgesetze BGBl. Nr. 232/1972 und BGBl. Nr. 449/1974 für eine neu errichtete Wohnung gleicher Nutzfläche errechnete und um die Hälfte verminderte Hauptmietzins (Abs. 3) maßgebend ist.Wenn der Bruttomietzins erheblich unter dem für ein gleichwertiges Bestandobjekt auf dem freien Markt üblichen Bruttomietzins liegt, dürfen die Immobilienmakler, sofern es sich um keine mangelhaft ausgestattete Wohnung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, des Stadterneuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,, handelt, mit beiden Parteien des Mietvertrages vereinbaren, daß für die Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütung gemäß Absatz eins, anstelle des vereinbarten Hauptmietzinses der gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, i. d. F. der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1972, und Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1974, für eine neu errichtete Wohnung gleicher Nutzfläche errechnete und um die Hälfte verminderte Hauptmietzins (Absatz 3,) maßgebend ist. (3)Absatz 3,Der Berechnung des im Abs. 2 angeführten Hauptmietzinses sind die gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 i. d. F. der Bundesgesetze BGBl. Nr. 232/1972 und BGBl. Nr. 366/1975 für das betreffende Bundesland jeweils geltenden angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche zugrunde zu legen.Der Berechnung des im Absatz 2, angeführten Hauptmietzinses sind die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 i. d. F. der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1972, und Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1975, für das betreffende Bundesland jeweils geltenden angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche zugrunde zu legen. (4)Absatz 4,Die Beschränkung des Abs. 1 und 2 hinsichtlich des Höchstbetrages der Provision oder sonstigen Vergütung gilt nicht, wenn die Vermittlung der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Mietern erfolgt, die die Rechte an ihren früheren Wohnungen im Zuge von Assanierungsmaßnahmen im Sinne des Stadterneuerungsgesetzes oder bei Kündigungen gemäß § 19 Abs. 2 Z. 4, Z. 4a oder Z. 4b Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 409/1974 verloren haben oder verlieren werden, und der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator des zu assanierenden Hauses eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.Die Beschränkung des Absatz eins und 2 hinsichtlich des Höchstbetrages der Provision oder sonstigen Vergütung gilt nicht, wenn die Vermittlung der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Mietern erfolgt, die die Rechte an ihren früheren Wohnungen im Zuge von Assanierungsmaßnahmen im Sinne des Stadterneuerungsgesetzes oder bei Kündigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4,, Ziffer 4 a, oder Ziffer 4 b, Mietengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1929,, i. d. F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974, verloren haben oder verlieren werden, und der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator des zu assanierenden Hauses eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.
Anmerkung
zu Abs. 2 und 3: Jetzt Wohnbauförderungsgesetz 1984;
zu Abs. 4: Vgl. jetzt § 30 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Schlagworte
Hauptmiete, Arbeitsraum, Büroraum, Einstellplatz
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR12072025
Alte Dokumentnummer
N51978159830