Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 20.Paragraph 20,
Für eine nicht unter die §§ 14 bis 18 fallende Vermittlung von Verträgen über den Gebrauch oder die Nutzung dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Vertrages höchstens eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes vereinbaren. § 14 Abs. 2 bis 4, § 15 und § 19 sind sinngemäß anzuwenden. Für eine nicht unter die Paragraphen 14 bis 18 fallende Vermittlung von Verträgen über den Gebrauch oder die Nutzung dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Vertrages höchstens eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes vereinbaren. Paragraph 14, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15 und Paragraph 19, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR12072031
Alte Dokumentnummer
N51978159890