Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Immobilienmakler darf für den Fall, daß die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden auf eine Vermittlung gerichteten Tätigkeit nicht als erfolgreich im Sinne des § 8 Abs. 2 anzusehen ist, mit dem Auftraggeber eine dem § 8 Abs. 1 entsprechende Provision oder sonstige Vergütung nur dann vorsehen, wennDer Immobilienmakler darf für den Fall, daß die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden auf eine Vermittlung gerichteten Tätigkeit nicht als erfolgreich im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, anzusehen ist, mit dem Auftraggeber eine dem Paragraph 8, Absatz eins, entsprechende Provision oder sonstige Vergütung nur dann vorsehen, wenn
der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist
den Alleinvermittlungsauftrag widerruft oder
das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft alleine oder mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers
abschließt;
das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft nur deshalb nicht zustandekommt, weil es vom Auftraggeber gegen Treu und Glauben vereitelt wurde (z. B. wenn der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf ohne wichtigen Grund auf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes erforderlichen bevorstehenden Rechtsakt verzichtet);
das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft nicht mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten zustandekommt, sondern
mit der Gemeinde, die von dem im Stadterneuerungsgesetz geregelten Anbot Gebrauch macht,
mit der Gemeinde, die von dem im Bodenbeschaffungsgesetz geregelten Eintrittsrecht Gebrauch macht,
mit einer Person, die von der im Grundverkehrsrecht oder im Ausländergrunderwerbsrecht geregelten Berechtigung zu gleichen Bedingungen zu erwerben, Gebrauch macht oder,
mit einer Person, die ihr Vorkaufsrecht oder Wiederkaufsrecht ausübt;
mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten
ein anderes als das im Vermittlungsauftrag genannte Rechtsgeschäft (z. B. Miete statt Kauf) abgeschlossen wird (Abs. 2) oderein anderes als das im Vermittlungsauftrag genannte Rechtsgeschäft (z. B. Miete statt Kauf) abgeschlossen wird (Absatz 2,) oder
zwar das im Vermittlungsauftrag genannte Rechtsgeschäft, jedoch über eine nicht im Vermittlungsauftrag genannte Liegenschaft, Wohnung usw. abgeschlossen wird (Abs. 2);zwar das im Vermittlungsauftrag genannte Rechtsgeschäft, jedoch über eine nicht im Vermittlungsauftrag genannte Liegenschaft, Wohnung usw. abgeschlossen wird (Absatz 2,);
das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft
nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber die ihm vom Immobilienmakler mitgeteilte Möglichkeit zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes dieser dritten Person bekanntgegeben hat oder
nicht mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil dieser Interessent die ihm vom Immobilienmakler mitgeteilte Möglichkeit zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes dieser dritten Person bekanntgegeben hat.
(2)Absatz 2,Für den Fall, daß innerhalb von drei Jahren nach Abschluß eines im Abs. 1 Z. 4 lit. a oder b angeführten Rechtsgeschäftes mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten auchFür den Fall, daß innerhalb von drei Jahren nach Abschluß eines im Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b angeführten Rechtsgeschäftes mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten auch
das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft (Abs. 1 Z. 4 lit. a) oderdas im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft (Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,) oder
das Rechtsgeschäft über die im Vermittlungsauftrag bezeichnete Liegenschaft oder Wohnung usw. (Abs. 1 Z. 4 lit. b)das Rechtsgeschäft über die im Vermittlungsauftrag bezeichnete Liegenschaft oder Wohnung usw. (Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,)
zustandekommt, für dessen Vermittlung eine höhere Provision oder eine höhere sonstige Vergütung als für die Vermittlung des zuerst abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zulässig ist, darf auch vereinbart werden, daß dem Immobilienmakler die Differenz zwischen dieser höheren Provision oder höheren sonstigen Vergütung und der auf Grund des ersten Rechtsgeschäftes erhaltenen niedrigeren Provision oder niedrigeren sonstigen Vergütung zusteht.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR12072020
Alte Dokumentnummer
N51978159780