Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1978Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen (§ 150 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen (Paragraph 150, GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 2 bis 9) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072033
Alte Dokumentnummer
N51978159980